Mit Trenkwalder auf der sicheren Seite

Arbeiten Sie mit einem zuverlässigen Personaldienstleister zusammen, um Ihr Risiko der Subsidiärhaftung zu verringern.

Was bedeutet Subsidiärhaftung?

 


Grundsätzlich ist das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Löhne, die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer für seine Zeitarbeitnehmer (m/w/d) zu entrichten. Erfolgt dies jedoch aufgrund von Liquiditätsengpässen oder Insolvenz nicht oder nur teilweise, haftet das Kundenunternehmen für den kompletten Zeitraum der Überlassung der Zeitarbeitnehmer und muss die Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV), die Beiträge zur Berufsgenossenschaft (§ 150 Sozialgesetzbuch VII) und die Lohnsteuer (§ 42 d Abs. 6 Einkommenssteuergesetz) übernehmen.

 

Wie kann ich mich als Kundenunternehmen bestmöglich schützen?

  

Ziel der Subsidiärhaftung ist der Schutz der Zeitarbeitnehmer (m/w/d). Diese ist gesetzlich geregelt und kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Um das eigene Risiko als Entleiher zu minimieren, ist es empfehlenswert, mit Personaldienstleistern zusammen zu arbeiten, die schon lange am Markt etabliert sind und einem der großen Arbeitgeberverbände (BAP oder IGZ) angehören. Die Trenkwalder Personaldienste GmbH ist seit 1999 in Deutschland aktiv und gehört dem BAP an.

 
Ein weiteres Kriterium, das für die Seriosität eines Personaldienstleisters spricht, ist die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sprechen Sie hier Ihre zuständige Geschäftsstelle an und bitten Sie um die Zusendung einer Kopie.

 

Ein Mittel, um sich der Seriosität des Zeitarbeitsunternehmens zu versichern, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese wird von den Krankenkassen, der Berufsgenossenschaft und dem Finanzamt ausgestellt. Diesen Bescheinigungen ist aber lediglich zu entnehmen, ob in der Vergangenheit für die bei der Krankenkasse gemeldeten Zeitarbeitnehmer gemäß den Beitragsnachweisen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Es wird nicht aufgeführt, ob die vom Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber erstellten Beitragsnachweise vollzählig sind oder ob die Beiträge zukünftig noch gezahlt werden. Insoweit befreien sie auch den Kunden nicht von seiner Haftung nach § 28e Abs. 2 SGB IV.

 

Deshalb fordern Sie von Ihrem Personaldienstleister eine transparente und offene Kommunikation. Wenn Sie Fragen zu dem Thema Subsidiärhaftung haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre betreuende Geschäftsstelle oder nutzen Sie das Kontaktformular.