AGB

AGB Trenkwalder Business Solution GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Trenkwalder Business Solution GmbH, Werner-Eckert-Straße 6, 81829 München („Trenkwalder Business Solution“) und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige vorformulierte Bestimmungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Auch dann nicht, wenn in Bestellungen, E-Mails oder anderen Dokumenten auf diese Bezug genommen wird und Trenkwalder Business Solution nicht ausdrücklich widersprochen hat.

  3. Abweichende Vereinbarungen gegenüber diesen AGB, die mittels Einzel- oder Rahmenvereinbarung zwischen Trenkwalder Business Solution und dem Kunden schriftlich geschlossenen wurden, gehen den Bestimmungen dieser AGB vor.


§ 2 Schriftform

Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gemäß Satz 1 bedarf ebenfalls der Schriftform.

§ 3 Teilnichtigkeit

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam bzw. nicht gemäß dem ursprünglichen Vertragszweck durchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

  2. Im Falle einer Teilnichtigkeit, gemäß § 3 Abs.1, haben die Vertragsparteien anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Bestimmung der Parteien auszufüllen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der AGB und der Einzel- bzw. Rahmenvereinbarung möglichst weitgehend entspricht.


§ 4 Vertragsanbahnung und Vertragsschluss

Ein Vertrag wird grundsätzlich durch die vorbehaltlose Kunden- Annahme des Angebots von Trenkwalder Business Solution geschlossen. Eine solche Annahme kann auch erfolgen, wenn Trenkwalder Business Solution dem Kunden ein Angebot übersendet und der Kunde Trenkwalder Business Solution sodann auffordert, die Leistung zu erbringen.


§ 5 Preisanpassung

Trenkwalder ist berechtigt, die vereinbarten Vergütungssätze erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten gemäß der sich verändernden Marktbedingungen, bei erheblichen wirtschaftlichen Veränderungen, Änderungen der Umsatzsteuer und gemäß der aktuellen Kostenentwicklung bei Trenkwalder mit 5 % zu erhöhen. Sobald sich die Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Die Ankündigung einer Preisanpassung erfolgt per E-Mail an die für die Vertragskommunikation hinterlegte Adresse.


§ 6 Vertragsdokumente

Der Vertrag besteht aus der Einzelvereinbarung und diesen AGB, soweit in der Einzelvereinbarung nicht weitere Dokumente als Anlagen beigefügt sind oder in der Einzelvereinbarung ausdrücklich auf weitere Dokumente Bezug genommen wird (zusammen „Vertrag“).


§ 7 Rangfolge

Im Fall von Widersprüchen zwischen der Einzelvereinbarung, diesen AGB und ggfs. sonstigen Dokumenten, gelten die Bestimmungen gemäß der nachfolgenden, absteigenden Rangfolge:

a. die Bestimmungen der Einzelvereinbarung,
b. die Bestimmungen dieser AGB, und
c. ggfs. die Bestimmungen der sonstigen Dokumente.

§ 8 Referenznennung

Sofern der Kunde nicht ausdrücklich in Textform (schriftlich, per E-Mail / Fax) widerspricht, behält sich Trenkwalder Business Solution ausdrücklich das Recht vor, den Kunden unter Angabe der erbrachten Dienstleistung/en, als Referenz zu nennen.


§ 9 Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen

Sämtliche zur Verfügung gestellte Informationen unterliegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Entsprechend sind zur Verfügung gestellte Unterlagen nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden und nach Zweckerreichung zurückzugeben bzw. unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu vernichten. Eine Speicherung bzw. Archivierung über den vorgesehenen Zweck hinaus bzw. eine Weitergabe an unberechtigte Dritte ist unzulässig.


§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsgeschäfte zwischen Trenkwalder Business Solution und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus den Vertragsbeziehungen zwischen Trenkwalder Business Solution und dem Kunden ist München. Dies gilt auch, wenn der Kunde seinen Unternehmenssitz im Ausland hat. Trenkwalder Business Solution behält sich ausdrücklich das Recht vor, berechtigte Forderungen gegenüber dem Kunden, auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich geltend zu machen.

§ 11 Art und Umfang der Leistungen

Das Leistungsspektrum von Trenkwalder Business Solution umfasst verschiedene Dienstleistungen, insbesondere die Abwicklung folgender Prozesse: IT-Dienstleistungen, Call-Center-Management - CRM (inbound & outbound), Supply Chain Management, Auslagerung von Personalbeschaffungsprozessen (RPO), Remote- und Home-Agent-basierte Arbeitslösungen, insbesondere flexible und maßgeschneiderte Arbeitslösungen für B2B- und B2C- Backoffice- und CRM Services, Personalmanagement; Finanz- und Rechnungswesen; innerbetriebliche Logistik; branchenspezifische Administrationsarbeiten; elektronische Datenverarbeitung; produktionsnahe Dienstleistungen; Kommissionierung und Verpackung; Inventuren und Bestandsaufnahmen; Qualitätsmanagement und Sortierung. Die im Einzelfall vereinbarten Leistungen bestimmen sich entweder nach dem letzten Projektangebot von Trenkwalder Business Solution oder einem von Trenkwalder Business Solution und dem Kunden schriftlich geschlossenen Projektvertrag (zusammen „Einzelvereinbarung“).


§ 12 Organisation der Leistungserbringung

Soweit der Vertrag keine Festlegungen trifft, ist Trenkwalder Business Solution frei, die Leistungserbringung nach eigenem Ermessen zu organisieren. Trenkwalder Business Solution wird hierbei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.


§ 13 Leistungsort

Soweit der Vertrag keine Festlegungen trifft, wird (i) die Leistung an dem Ort erbracht, der sich aus der Natur der Leistung ergibt, (ii) im Zweifel, am Sitz von Trenkwalder Business Solution.


§ 14 Leistungszeit

  1. Zeitvorgaben sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet worden.

  2. Wird eine Zeitangabe in Tagen angegeben, meint dies Werktage mit Ausnahme der gesetzlichen bundeseinheitlichen Feiertagen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt (z.B. Kalendertage).

§ 15 Verbundene Unternehmen

Trenkwalder Business Solution erbringt die vereinbarten Leistungen unter Umständen mit Unterstützung durch konzernverbundene Gesellschaften, die, unabhängig von einer Eintragung im Handelsregister oder einem anderen öffentlichen Register, im weltweiten Trenkwalder Group-Netzwerk oder verbunden mit einer im Netzwerk integrierten Gesellschaft sind, oder die zur Übernahme der Geschäfte von Trenkwalder Business Solution gegründet wurden oder hierzu sonst wie berechtigt sind.


§ 16 Unterbeauftragte

  1. Trenkwalder Business Solution kann Unterbeauftragte einsetzen, um Verbindlichkeiten von Trenkwalder Business Solution zu erfüllen. Trenkwalder Business Solution bleibt gegenüber dem Kunden dafür verantwortlich, die Verbindlichkeit zu erfüllen.

  2. Trenkwalder Business Solution haftet für das Verhalten der Unterbeauftragten wie für eigenes Verschulden gemäß § 278 BGB im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkungen.


§ 17 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Um die eigenen Leistungen ordnungsgemäß erbringen zu können, ist Trenkwalder Business Solution darauf angewiesen, dass der Kunde die ihm in der Einzelvereinbarung zugewiesenen Leistungspflichten erbringt und die in der Einzelvereinbarung festgelegten Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch Trenkwalder Business Solution schafft. Der Kunde erbringt diese Leistungen wie vereinbart, auf eigene Kosten, vollständig und zur rechten Zeit.

  2. Zur Erfüllung der ihr obliegenden Leistungen ist Trenkwalder Business Solution regelmäßig auf Unterstützung des Kunden angewiesen. Der Kunde wird daher Trenkwalder Business Solution in dem erforderlichen Umfang bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen unterstützen. Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind nachfolgend und ggfs. in der Einzelvereinbarung konkretisiert. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die vereinbarten Mitwirkungspflichten wie vereinbart, auf eigene Kosten, vollständig und zur rechten Zeit zu erbringen.


§ 18 Informationspflicht des Kunden

Der Kunde wird Trenkwalder Business Solution alle Informationen und Unterlagen verschaffen, die erforderlich sind, um die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde informiert Trenkwalder Business Solution schnellstmöglich über etwaige Änderungen am IT-System oder den zu verarbeitenden Daten, die Einfluss auf die von Trenkwalder Business Solution zu erbringenden Leistungen, insbesondere in Hinblick auf Aufwand, Zeit und Kosten, haben können.


§ 19 Bereitstellung von IT-Infrastruktur und Räumen

Wenn die Mitarbeiter von Trenkwalder Business Solution beim Kunden tätig werden müssen, um die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen, stellt der Kunde auf eigene Kosten getrennte Räumlichkeiten für die Trenkwalder Business Solution, vom Kunden geprüfte und in dessen IT-Infrastruktur eingebundene Computer sowie eine dem Standard entsprechende Internetverbindung zur Verfügung. Der Kunde bleibt dafür verantwortlich, geeignete Backup-, Sicherheits- und Virus-Überprüfungsprogramme auf der gesamten IT- Infrastruktur auf eigene Kosten bereitzustellen.


§ 20 Vergütung

  1. Soweit in der Einzelvereinbarung nicht etwas Anderes vereinbart wurde, vergütet der Kunde die vereinbarten Leistungen von Trenkwalder Business Solution nach Zeit- und Materialeinsatz.

  2. Die Vergütung für den Materialaufwand ergibt sich aus der Einzelvereinbarung.

  3. Haben die Parteien in der Einzelvereinbarung ausdrücklich einen Festpreis für bestimmte Leistungen von Trenkwalder Business Solution vereinbart, vergütet der Kunde diese Leistungen von Trenkwalder Business Solution, indem er den Festpreis zahlt. Die Höhe des Festpreises ergibt sich aus der Einzelvereinbarung.


§ 21 Steuern

Alle Preise sind Netto-Preise und zzgl. allfälliger Steuern und Abgaben zu zahlen. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen jeweils gültigen Steuern (insbesondere USt) und Abgaben an Trenkwalder Business Solution oder an die zuständige Behörde zu zahlen.


§ 22 Rechnungsstellung

  1. Rechnungen werden monatlich gestellt, es sei denn, die Parteien haben einen Festpreis vereinbart.

  2. Leistungen nach Festpreis werden in Rechnung gestellt, sobald die betreffenden Leistungen von Trenkwalder Business Solution erbracht wurden.

  3. Alle Rechnungen lauten auf EURO und sind in dieser Währung zu bezahlen, es sei denn es wurde ausdrücklich eine andere Währung vereinbart.

  4. Rechnungen sind innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu begleichen, es sei denn es wurden ausdrücklich abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart. Bei Zahlungsverzug über die oben genannte Zahlungsfrist hinaus, beträgt der anwendbare Zinssatz 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz pro Monat.

  5. Bei Zahlungsverzug behält sich Trenkwalder Business Solution das Recht vor, die Erbringung der Leistungen vorläufig einzustellen und auf Rechnungsbeträge, die seit mehr als 30 Kalendertage fällig sind, Verzugszinsen zu verlangen. Der Zinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Monat.


§ 21 Haftung

Trenkwalder Business Solution haftet unbeschränkt im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, im Fall einer übernommenen Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Trenkwalder Business Solution haftet beschränkt auf 100% des jeweiligen Auftragswertes, wenn Trenkwalder Business Solution eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor bei Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht, in den Fällen des vorstehenden Absatzes, in denen Trenkwalder Business Solution unbeschränkt haftet. Vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen ist die Haftung von Trenkwalder Business Solution ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, verjähren in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.


§ 23 Laufzeit und Kündigung

  1. Eine Einzelvereinbarung beginnt an dem in den Einzelvereinbarungen festgelegten Termin („Vertragsbeginn“). Ist kein solcher Termin vereinbart, beginnt die Einzelvereinbarung am Tag der Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien. Vor Vertragsbeginn ist Trenkwalder Business Solution berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit der Aufnahme der Leistungen zu beginnen.

  2. Die Laufzeit der Einzelvereinbarung endet mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen, soweit die Parteien in der Einzelvereinbarung nicht eine andere Laufzeit vereinbart haben oder die Einzelvereinbarung zuvor nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gekündigt wurde.

  3. Eine Einzelvereinbarung kann von beiden Parteien – unbeschadet der Regelungen zur außerordentlichen Kündigung – jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen schriftlich gekündigt werden.
    Kündigt der Kunde eine Einzelvereinbarung vorzeitig, hat der Kunde diejenigen Kosten zu tragen, die Trenkwalder Business Solution aus der vorzeitigen Kündigung entstehen. Hierzu gehören insbesondere Vergütungen für Unterbeauftragte sowie Umdisponierungskosten. Trenkwalder Business Solution unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um diese Kosten möglichst gering zu halten. Kann Trenkwalder Business Solution nachweisen, dass die für die Erbringung der Leistungen vorgesehenen Infosys Consulting-Mitarbeiter nicht ganz oder teilweise anderweitig eingesetzt werden können, hat der Kunde Trenkwalder Business Solution so zu stellen, wie dies bei vertragsgemäßem Einsatz der Mitarbeiter für den Kunden der Fall gewesen wäre; soweit Trenkwalder Business Solution -Mitarbeiter jedoch teilweise anderweitig eingesetzt werden konnten, wird sich Trenkwalder Business Solution dies auf den vom Kunden zu vergütenden Betrag anrechnen lassen.

  4. Außerordentliche Kündigung
    Neben einer ordentlichen Kündigung sind die Parteien berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften Einzelvereinbarungen außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Insbesondere bestehen solche außerordentlichen Kündigungsgründe für (i) den Kunden, wenn Trenkwalder Business Solution wesentliche Pflichten aus einer Einzelvereinbarung verletzt und diese Pflichtverletzung nicht nach einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist beseitigt und (ii) für Trenkwalder Business Solution, wenn der Kunde wesentliche Pflichten aus den Einzelvereinbarungen verletzt und diese Pflichtverletzung nicht nach einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist beseitigt oder eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eintritt.


§ 24 Abwerben von Mitarbeitern

Keine der beiden Parteien darf während der Dauer einer Einzelvereinbarung oder innerhalb von 12 Monaten nach der vorzeitigen Beendigung oder dem Ablauf derselben ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei Mitarbeiter der anderen Partei, die bei der Erfüllung mitwirken oder mitgewirkt haben, abwerben. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen verpflichtet sich die vertragsbrüchige Partei auf Verlangen der anderen Partei zur umgehenden Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe eines Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Bezahlung weiteren Schadenersatzes.