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Sicherheit am Arbeitsplatz

Team Trenkwalder

vor 9 Monaten

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Sicherheit am Arbeitsplatz

Zur Vorbeugung vor Betriebsunfällen

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Laut Anette Wahl-Wachendorf, Vizepräsidentin des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte, passieren in Unternehmen, die von einem Betriebsarzt unterstützt werden, nachweislich weniger Unfälle und Berufskrankheiten treten weniger häufig auf.

Wenn es um gesundes Arbeiten geht, steht nicht nur die richtige Gestaltung des Arbeitsplatzes im Vordergrund, sondern auch, ganz wichtig, das Thema Arbeitssicherheit.

Denn der schönste und ergonomischste Arbeitsplatz nützt nichts, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist.

Das Ziel der Arbeitssicherheit ist es das Unfallrisiko für Mitarbeitende zu minimieren. Deshalb muss jeder Mitarbeitende auf mögliche Gefahren am Arbeitsplatz hingewiesen werden.

Grundsätzlich müssen alle Arbeitsmittel auf Gefahren für die Gesundheit geprüft werden. Das gilt für Maschinen und Arbeitsstoffe ebenso wie für die Ausstattung des Büros.

Gerade im gewerblichen Bereich sind solche Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen sehr wichtig. Dazu zählt das Bereitstellen und Tragen von Schutzkleidung ebenso wie eine genaue Einweisung über die Funktionsweise von Geräten und Maschinen und mögliche Gefahren.

Folgende Punkte sorgen für die Sicherheit am Arbeitsplatz:

Die Gefährdungsbeurteilung ist in §5 Arbeitsschutzgesetz und der DGUV Vorschrift 1 geregelt. Sie ist eine wichtige Voraussetzung für die Sicherheit am Arbeitsplatz. Nur mit vorschriftsmäßig durchgeführter Gefährdungsbeurteilung wissen Mitarbeitende, wie sie sich am Arbeitsplatz verhalten sollen, wann welche Art von Schutzkleidung getragen werden muss und bei welchen Aufgaben besondere Vorsicht geboten ist, da gesundheitliche Risiken bestehen.
Die Unterweisung darin ist Pflicht des Arbeitsgebers und erfolgt innerhalb der Arbeitszeit. Bei Arbeitsplatzwechsel ist eine neue Unterweisung nötig. Ein Unterweisungsbogen dient zur Dokumentation und wird durch die Unterschrift des Mitarbeitenden bestätigt.

Im Notfall muss Erste Hilfe gewährleistet sein, deshalb muss es in jedem Unternehmen ausgebildete Ersthelfer geben, die im Notfall wissen, was zu tun ist. Die Anzahl der Ersthelfer im Betrieb ist in §26 DGUV Vorschrift 1 geregelt.

Um die Einhaltung aller Sicherheitsbelange im Betrieb kümmert sich die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie wird speziell vom Arbeitgeber dafür ausgebildet. Die Voraussetzungen und der Umfang der Tätigkeit ist in DGUV Vorschrift 2 geregelt.
Sie wird vom Sicherheitsbeauftragten, einer ehrenamtlichen, beratenden Funktion unterstützt.

Die Rolle des Betriebsarztes ist in §3 Arbeitsschutzgesetz, der DGUV Vorschrift 2 sowie in den Vorschriften der Berufsgenossenschaften geregelt. Er hat die Aufgabe und Pflicht, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.

Viele Mitarbeitende arbeiten von zuhause aus. Wie ist die Arbeitssicherheit dort geregelt?

 Ein Telearbeitsplatz ist in der Arbeitsstättenverordnung definiert und wird vom Arbeitgeber fest eingerichtet. Das Homeoffice ist rechtlich bisher nicht definiert. Nichtsdestotrotz müssen Unternehmen ihrer Schutzpflicht nachkommen, insbesondere durch das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsschutzgesetz. Die DGUV hat mit den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Tipps für den optimalen Heimarbeitsplatz herausgegeben, die wir in unserem Blog-Artikel Gesundheit am Arbeitsplatz zusammengefasst haben.

WICHTIG: Nicht nur der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und den Schutz am Arbeitsplatz verantwortlich, sondern natürlich auch jeder Mitarbeitende - für sich selbst und für seine Kolleg:innen.

Gespannt auf mehr? Dann bleiben Sie dran!

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